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PGB in der Übersicht

Hier ist nochmal alles wichtige zum Thema PGB für Sie zusammengefasst:

Rechtliche Situation

  •  Die PGB betrifft jeden – Arbeitgeber, wie auch Arbeitnehmer!
  •  Seit 09.2013 besteht die gesetzliche Verpflichtung für jeden Arbeitgeber, Maßnahmen zur Verhinderung psychischer
    Gefährdungen vorzunehmen. Ein erster Schritt dazu:

Die Psychische Gefährdungsbeurteilung

  •  §5 Satz 3 Nr. (6) ArbSchG nennt explizit die psychischen Belastungen als im Rahmen des Arbeitsschutzes zu evaluierende Gefährdungen
  •  Die PGB ist durch geeignetes Fachpersonal durchzuführen und fälschungssicher zu dokumentieren
  •  Auf Grund geltender Unfallverhütungsvorschriften müssen auch Kleinbetriebe ab einem Beschäftigten eine PGB durchführen.
  •  Eine Aktualisierung ist bei jeder, den speziellen Arbeitsplatztypen betreffenden Änderung, notwendig.
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Rechtsfolgen

  •  Wird seitens des Arbeitgebers keine PGB durchgeführt, besteht für ihn ein Risiko zur Haftung für etwaige Arbeitsunfähigkeit des
    jeweiligen Stelleninhabers durch vermeidbare, jedoch nicht erkannte Gefährdungen.
  •  Nichtbeachtung kann zivilrechtliche Folgen nach sich ziehen. So können z.B. im Falle nachgewiesener grober Fahrlässigkeit alle betroffenen Sozialversicherungsträger u.U. Rückgriff auf den Arbeitgeber und im Zweifelsfall wohl auch auf die direkte Führungskraft des arbeitsunfähig Gewordenen nehmen (SGB VII §§ 110 ff.). Im Einzelfall sind sogar strafrechtliche Folgen denkbar.

Aktuelle Situation

  •  Psychische Ursachen sind eine der 3 häufigsten Gründe für Arbeitsunfähigkeit und sorgen fallbezogen im Durchschnitt für den längsten Ausfall (ca. 34,5 Tagen, lt. BPtK-Studie zur Arbeitsunfähigkeit 2015)
  • Laut aktueller DAK Studie, veröffentlicht am 31.01.2017, hat der Krankenstand durch psychische Erkrankungen 2016 mit einem Anteil von 17% am Gesamtkrankenstand, seinen bisherigen Höchststand erreicht. Lag 2015 die durchschnittliche Ausfallzeit noch bei 35 Tagen, ist diese in 2016 auf durchschnittlich 38 Tage angestiegen. Dieser Aufwärtstrend ist alarmierend.

Lösung

Einholen von Unterstützung durch fachkundige Spezialisten auf diesem Gebiet hilft, von vornherein Gefährdungen aufzudecken, Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden und die Gefahr einer Haftung auf Grund grober Fahrlässigkeit zu minimieren.

Aufwand

Auf Grund schon vorhandener Infrastruktur können wir auf Vergleichswerte, formularmäßige Dokumentationshilfen und einen weit gefächerten Maßnahmenkatalog zurückgreifen. So brauchen Sie das Rad nicht neu zu erfinden!

Ein weiterer guter Grund für eine PGB

Ein gutes Betriebsklima und die Bereitstellung einer ausgewogenen Work-Life-Balance , ist ein wesentlicher Wettbewerbsfaktor für ein erfolgreiches Recruiting, gerade in Dienstleistungsbranchen mit hochkarätigen Mitarbeitern. Mit einem guten BGM kommen die begehrten Fachkräfte gerne in Ihr Unternehmen und bleiben Ihnen erhalten.

Warum eine externe Beratung?

  • Die Sicht eigener Betriebsangehöriger kann in der einen oder anderen Hinsicht gefärbt sein. Dem gegenüber bieten externe Berater einen unverstellten Blick auf die Realität, objektiv und neutral. So können notwendige Veränderungsbedarfe erkannt, Lösungs-/ Verbesserungsvorschläge gemacht, und bei der Implementierung derselben geholfen werden
  •  Sie und Ihre Mitarbeiter, gerade auch Ihre Führungskräfte, haben ihre eigenen täglichen, operativen Aufgaben zu erfüllen, um so den betrieblichen Erfolg sicherzustellen. Hier so effizient wie möglich zu unterstützen, ist die Aufgabe eines zielorientiert denkenden Beraters.
  •  Externe Berater sorgen durch ihre Objektivität, ihre fachliche und persönliche Kompetenz und durch ihre Erfahrungen dafür, dass trennscharf entschieden werden kann, welche Maßnahmen sinnvoll sind und welche eher nicht.
  • Gerade in Branchen, in denen der Faktor Mensch mit seiner Arbeitskraft limitierend ist, ist der Nachweis einer Ausgewogenheit des Work-Life-Verhältnisses ein wichtiger Wettbewerbsvorteil. Auch hierfür ist eine offen kommunizierte und erfolgreiche PGB ein erster wesentlicher Schritt.

Wann starten Sie mit Ihrer PGB?